AGB

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Allgemeine Mietbedingungen der Fa. Ro-Ma Reisemobile GbR

1. Mietvertrag
Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien nur schriftlich zustande. Eine Abtretung der Rechte oder Übertragung aus dem Mietvertrag durch den Mieter an Dritte ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Ohne Zustimmung des Vermieters darf das Fahrzeug nicht an Dritte zum Gebrauch überlassen werden. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern gefahren werden.

2. Stornieren, Kündigen
Für abgeschlossene Mietverträge ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) verbindlich. Die Mietdauer kann nur im gegenseitigen Einverständnis verändert werden. Eine Kündigung/ Stornierung des Vertrags ist außer bei triftigen Gründen ausgeschlossen. Diese ergeben sich aus § 543 BGB.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zum Vermieter zurückzubringen. Sollte dieses nicht der Fall sein, ist der Vermieter zum Tagessatz zu entschädigen. Tritt der Mieter vor Mietbeginn vom Vertrag zurück, werden Stornierungskosten fällig. Diese sind wie folgt:

  • Bis 30 Tage vor Mietbeginn: 25% des Mietpreises.
  • 29-14 Tage vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises.
  • Weniger als 14 Tage vor Mietbeginn: 80 % des Mietpreises.
  • 1 Woche vor Mietbeginn ist die Restzahlung sowie die Kaution in Höhe von 1200,- Euro zu bezahlen.

Diese kann auf das Konto der Fa. RoMA Reisemobile GbR überwiesen, oder in bar bezahlt werden.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Wohnmobils wird der volle vereinbarte Mietpreis fällig.
Der Vermieter kann die Leistung in besonderen Fällen verweigern. Dies gilt insbesondere, wenn das Fahrzeug vor Mietbeginn durch einen Verkehrsunfall, infolge höherer Gewalt, Sachbeschädigung o.ä. nicht gebrauchstauglich ist. In dem Fall erstattet der Vermieter dem Mieter den Mietpreis zurück. Schadensersatzansprüche durch den Mieter sind ausgeschlossen.
Treten nach der Übernahme des Fahrzeugs an den Mieter technische Defekte, die nicht unfallbedingt sind, auf, welche die Gebrauchsfähigkeit wesentlich einschränken, so können beide Parteien den Mietvertrag sofort fristlos kündigen, sofern es nicht möglich ist, das Fahrzeug zeitnah zu reparieren. In diesem Fall erhält der Mieter den Mietpreis für den entgangenen Mietzeitraum zurück. Schadensansprüche an den Vermieter sind ausgeschlossen.

3.Haftung bei Schäden/ Unfällen und Fürsorgepflichten des Mieters
Vor Mietbeginn muss eine Kaution in Höhe von 1200 Euro in bar (oder Überweisung) beim Vermieter hinterlegt werden. Das Mietfahrzeug besitzt eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1200,- Euro pro Schadensfall. In der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) besteht eine Selbstbeteiligung von 1000,- Euro pro Schadensfall.
Der Mieter besichtigt gemeinsam mit dem Vermieter vor Übernahme das Fahrzeug und überprüft dieses auf vorhandene Schäden. Diese werden ggf. dokumentiert. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden im gesetzlichen Umfang, die schuldhaft entstanden sind. Das Wohnmobil ist so zu behandeln, dass es werterhaltend ist.
Folgende Verpflichtungen sind vom Mieter zwingend zu beachten:
– Auf Grund der Fahrzeughöhe besonders auf Höhenbeschränkungen bei Durchfahrten (Brücken, Toreinfahrten, Garageneinfahrten usw.) zu achten.
– die Ladung zu sichern
– das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (Hagel, Sturm, Überschwemmungen, starker Schneefall) vor Beschädigungen zu sichern
– bei Aufleuchten der Kontrollleuchten (Öl, Wasser, Temperatur etc.) im Fahrzeug, sich entsprechend der Betriebsanleitung zu verhalten
– technische Defekte sind vom Mieter gegenüber dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, kann der Mieter für Schäden am Fahrzeug haftbar gemacht werden
– Ölstand des Motors, der Nebenaggregate sowie den Reifenfülldruck vor längerer Fahrt zu prüfen und gemäß Hersteller richtigstellen
– der Mieter darf keine technischen oder optischen Veränderungen am Fahrzeug vornehmen
– der Mieter hat auch Schäden zu vertreten und zu haften, die durch Mitreisende/ Beifahrer entstanden sind.

4. Verkehrsunfälle / Haftungsbeschränkung des Mieters
Der Vermieter haftet nicht für vom Mieter eingebrachte Gegenstände, wie Gepäck, Fahrräder o. ä.
Bei Verkehrsunfällen (auch ohne weitere Beteiligte), Brand, Wildschaden oder Sachbeschädigung durch Dritte ist die Polizei zur Aufnahme einer Anzeige anzufordern. Verkehrsunfälle sind ausreichend zu dokumentieren, Fotos zu fertigen und alle erforderlichen Daten des Unfallgegners sowie von Zeugen zu erfassen. Der Vermieter ist unverzüglich zu verständigen.
Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter alle erforderlichen Daten zur Durchsetzung eigener Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche in Textform mitzuteilen. Dies gilt auch für Mitreisende.
Im Falle dessen, dass das Verhalten des Mieters dazu führt, dass eine bestehende Fahrzeugvoll-oder Fahrzeugteilversicherung (Voll-Teilkasko) sich ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit beruft, haftet der Mieter für alle Schäden des Vermieters im gesetzlichen Seite 2
Umfang. Die Vollkaskoversicherung kann sich auf Leistungsfreiheit berufen, wenn beispielsweise der Mieter das Fahrzeug unter alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt.

5. Kraftstoffe, Nutzgas, Servicepauschale und Endreinigung
Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben und soll vollgetankt wieder übernommen werden. Sollte dies durch den Mieter versäumt werden, wird das Fahrzeug durch den Vermieter getankt. Neben den fehlenden Kraftfahrstoffen wird eine Servicepauschale in Höhe von 20,- Euro berechnet, die vom Mieter zu entrichten ist.
Bei jeder Vermietung wird eine Servicepauschale in Höhe von 90,- Euro vorab fällig.
Das Wohnmobil wird dem Mieter mit einer vollen Gasflasche (11kg) zur Verfügung gestellt. Sollte diese Menge für die Mietdauer nicht ausreichen, so muss der Mieter die Gasflasche auf eigene Kosten befüllen lassen bzw. austauschen. Bei der Rückgabe vorhandener Gasvorrat wird durch den Vermieter nicht vergütet.
Die Endreinigung ist vom Mieter zu durchzuführen. Sie umfasst auch die Leerung des Fäkalien-u. Abwassertanks. Sollte diese nicht erfolgen, wird zusätzlich eine Servicepauschale von 90,- Euro fällig. Rauchen im Wohnmobil ist verboten. Sollte festgestellt werden, dass im Wohnmobil gegen das Rauchverbot verstoßen wurde, werden 500,- Euro in Rechnung gestellt und mit der Kaution verrechnet.
Haustiere sind nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet. Bei Verstößen und einhergehender Verunreinigung werden 500 Euro in Rechnung gestellt und mit der Kaution verrechnet.

6. Nutzung und Nutzungsverbote
Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur innerhalb der Europäischen Union (EU) gestattet. Außerhalb der EU besteht kein Versicherungsschutz.
Voraussetzung für die Nutzung ist ein Mindestalter von 24 Jahren sowie eine gültige Fahrerlaubnis für die notwendige Klasse. Der Führerschein muss mindestens 3 Jahre im Besitz sein und vor Mietantritt dem Vermieter im Original vorgelegt werden. Bei Nichtvorlage kann der Vermieter von seinem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Es ist nicht gestattet, mit dem Fahrzeug an Wettrennen, Sicherheitstraining, Fahrertrainings, Festivals, Geländefahrten oder ähnliche Nutzung teilzunehmen.
Eine Beförderung von giftigen, stinkenden, gefährlichen oder leicht entzündlichen Stoffen ist untersagt.
Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zolldelikten insbesondere der Transport von Stoffen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, ist verboten.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, wenn der Fahrer infolge alkoholischer oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen.
Bei Zuwiderhandlung kann der Vermieter vom Mieter Schadensersatz verlangen.

7. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Motoröl und andere Hilfs-und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
Kleinere Reparaturen wie der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zu einer Höhe von 150,- Euro je Einzelfall und Rücksprache mit dem Vermieter in einer Fachwerkstatt durchführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage der Rechnung und/ oder Vorlage des ausgetauschten/ beschädigten Teil. Eigenleistung des Mieters werden nicht vergütet.

8. Sonstiges
Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für die gegenseitige rechtliche Beziehung im Mietvertrag.
Die Einhaltung der gültigen Straßenverkehrsgesetze innerhalb der EU ist ausschließlich Sache des Mieters.
Zuständiges Gericht im Streitfall ist das Gericht, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Wir haben die allgemeinen Mietbedingungen Seite 1 bis 2 (Pkt. 1 bis 8) zur Kenntnis genommen.

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